
So steht es im Gesetz und deswegen stellte ein freier Journalist aus Berlin beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf den Antrag, eine öffentlich-rechtliche Bank in NRW zu verurteilen, ihm Kopien über Verträge zu Investitionskostenzuschüsse zuzusenden. Die freiwillige Herausgabe hatte die Bank zuvor abgelehnt. Mit der Findigkeit des VG, dennoch zurückzuweisen, hatte der Journalist aber nicht gerechnet. Sein Antrag wurde durch Gerichtsbeschluss vom 27. Mai 2008 abgelehnt. der journalist sei zwar eine natürliche Person, sein Begehren auf Einsichtnahme sei aber nur vorgeschoben. Tatsächlich wolle nicht er die Auskunft als natürliche Person, sondern in seiner Eigenschaft als langjähriger Mitarbeiter des Rundfunks Berlin-Brandenburg. Dieser sei aber eine juristische Person und die habe nun mal keinen Anspruch auf Informationszugang nach dem Gesetz. Der Antragsteller sei lediglich vom RBB vorgeschoben worden. Schließlich sei die Antragschrift vom Justiziariat des RBB per Fax übermittelt und das Original auch in einem Briefumschlag des RBB enthalten gewesen. Eine hanebüchene Begründung, die auf nichts anderes, als auf eine Diskriminierung des Journalisten hinaus läuft. Die mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen ist. Und die gegen Art 5 Grundgesetz verstößt. Der Reihe nach:
Der Zweck von Informationsfreiheitsgesetzen ist es, den Antragstellern den Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren, ohne das von Ihnen eine Begründung abgegeben werden müsste, warum sie die Information haben wollen. Nach der Entscheidung des VG Düsseldorf gilt dies allerdings nicht für Journalisten, denn es könnte sich ja eine juristische Person hinter sie verbergen. Eine Differenzierung nach natürlichen Personen, die aus ausschließlich eigenem Interesse handeln und solchen, die auch andere Interessen verfolgen, sieht das Gesetz aber nicht vor. Wenn das Gericht derart differenziert, ist die Erwägung sachfremd und damit ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung von Antragstellern und gegen die gesetzliche Regelung, dass Anträge nicht begründet werden müssen. Die Entscheidung ist aber auch mit der Presse- und Rundfunkfreiheit des Art 5 GG nicht vereinbar. Diese Freiheitsrechte beinhalten, dass Journalisten nicht wegen ihrer journalistischen Arbeit benachteiligt werden dürfen. Genau diese Benachteiligung nimmt aber das VG Düsseldorf vor, indem es feinsinnig zwischen „eigentlichen“ natürlichen Personen und solchen unterscheidet, die auch „langjährige freie Mitarbeiter des Rundfunks“ sind. Diese Unterscheidung ist schon deshalb nicht tragfähig, weil zwischen solchen Journalisten als natürliche Personen unterschieden wird, die offen legen, für wen sie arbeiten und solchen, die dies bei der Recherche geheim halten. Es ist zu hoffen, dass die Entscheidung des VG Düsseldorf keinen Bestand haben wird. An den Gesetzgeber in NRW ist zu appellieren, in das Gesetz auch die juristischen Personen des Privatrechts und die Grundrechtsträger wie z. B. die Rundfunkanstalten als berechtigte Antragsteller einzubeziehen.

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung im Jahr 2008 auf Antrag Bayerns einen Vorschlag zur Änd
Jede natürliche Person hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gegenüber Behörden und juristis