Beitragsordnung der Deutschen Gesellschaft für Informationsfreiheit
2. März 2018
§ 1 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag ab dem Kalenderjahr 2018 ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Natürliche Personen | 120 € |
Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Schüler, Studenten und andere mit sehr niedrigem Haushaltseinkommen auf Antrag | 20-60 € |
Juristische Personen | 1.000 € |
Gemeinnützige juristische Personen, juristische Personen oder Berufsverbände bei einem Jahresumsatz unter 1.000.000 € auf Antrag und gegen Nachweis | 250-1.000 € |
Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 10.000.000 € | 2.500 € |
Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 100.000.000 €' | 5.000 € |
§ 2 Fälligkeiten, Verzug
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig, für Neumitglieder mit dem Tag ihrer Aufnahme. Juristische Personen erhalten eine Rechnung über den Jahresbeitrag.
(2) Über mehr als vier Wochen säumige Mitglieder erhalten ein Mahnschreiben an ihre letzte bekannte Anschrift, mit dem jeweils eine Kostenpauschale von 5 € erhoben wird. Erfolgt auch auf ein zweites Mahnschreiben kein Zahlungseingang, prüft der Vorstand, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Verein vorliegen, und leitet gegebenenfalls die Schritte nach § 3 Abs. 7 der Satzung ein.
§ 3 Befreiungen
(1) Der Vorstand entscheidet gem. § 5 Abs. 1 der Satzung in Ausnahmefällen über die Stundung oder den Erlass von Beitragszahlungspflichten. Dazu soll das betreffende Mitglied vor Fälligkeit des Beitrags einen Antrag mit kurzer Begründung einreichen. Im Fall von Stundung oder Erlass von Beitragspflichten sollen mit dem Mitglied andere Möglichkeiten, den Vereinszweck aktiv zu unterstützen, vereinbart werden.
(2) Neumitglieder, die nach dem 31.08. eines Jahres aufgenommen werden, können für das verbleibende Kalenderjahr einen auf die Hälfte ermäßigten Beitrag zahlen.